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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.5.1. RS 2019/12, Allgemeines

(1) Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI haben und diese beantragt haben, sind seit dem 1. 1. 2017 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit versicherungspflichtig in der Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht tritt grundsätzlich nicht ein, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert war (Ziff. A.I.3.5.2.1.).

(2) Die für diesen Personenkreis geltenden beitragsrechtlichen Besonderheiten (insbesondere die zeitlich begrenzte Beitragsfreiheit) werden unter Ziff. A.VIII.3.1.2.2. behandelt.

(3) Der Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V wird von dem Befreiungsrecht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V erfasst.

(4) Von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V werden nicht nur die "Neurentner", die einen Antrag auf Waisenrente ab 1. 1. 2017 stellen bzw. gestellt haben, erfasst. Weil es eine Übergangsregelung nicht gibt, sind auch alle Bestandsrentner und -rentenantragsteller in die Versicherungspflicht einbezogen (Näheres hierzu: Ziff. A.I.3.5.3.).

(5) Im Übrigen ist für Personen, die Anspruch auf eine entsprechende (Waisen-)Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben, unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V vorgesehen. Nähere Ausführungen dazu enthalten die Grundsätzlichen Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen des GKV-Spitzenverbandes [RS 2022/02] in der jeweils geltenden Fassung.


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