Category Image
Gesetze

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sonstige
Navigation
Navigation

OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 105 OWiG, Kostenentscheidung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Absatz 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, § 465, § 466, § 467a Absatz 1 und 2, § 469 Absatz 1 und 2, sowie die §§ 470, § 472b und § 473 Absatz 7 StPO sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 JGG.

(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Absatz 2, § 467a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 470 und § 472b StPO die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück