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StPO – Strafprozessordnung



§ 464a StPO, Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1)1 Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2 Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3 Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und § 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

  • 1.die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  • 2.die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO zu erstatten sind.

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