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Richtlinien

MDSt-RL – Richtlinie MD-Stichprobenprüfung

Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und Ausnahmen davon nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Richtlinie MD-Stichprobenprüfung - [MDSt-RL])
Sozialversicherungsrecht
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MDSt-RL – Richtlinie MD-Stichprobenprüfung



§ 3 MDSt-RL, Ausnahmen von der Prüfung in Stichproben

(1) Ausgenommen von der Prüfung in Stichproben nach § 1 sind

  • a)vertragsärztliche Verordnungen von Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation, sofern die Verordnung entsprechend der Regelungen des § 15 Absatz 1 und 2 Reha-RL erfolgt ist,
  • b)Anträge auf Anschlussrehabilitation für eine der in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen einschließlich der Indikation einer geriatrischen Anschlussrehabilitation.

(2) Von der Prüfung in Stichproben nach § 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:

  • 1.Anschlussrehabilitationen
  • Sofern im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung eine ambulante oder stationäre Anschlussrehabilitation (§ 40 Absatz 1 oder 2 SGB V) für andere als die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationen erforderlich ist, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn
    • a)die Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation vorliegen und die Verlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen eines AR-Verfahrens erfolgt oder
    • b)die Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation zwar vorliegen, die Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung jedoch z. B. aus medizinischen, persönlichen oder Kapazitätsgründen spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgt.
  • 2.Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
  • 1 Sofern für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen beantragt werden, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn aus der medizinischen Begründung eindeutig die Notwendigkeit der Versorgung hervorgeht. 2 Für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen gilt § 3 Absatz 1.
  • 3.Disease-Management-Programm (DMP)
  • 1 Bei Leistungsanträgen von Versicherten, die an einem Disease-Management-Programm (DMP) der Krankenkassen teilnehmen, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn die antragsrelevante Diagnose im Zusammenhang mit dem DMP steht. 2 Für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen gilt § 3 Absatz 1.
  • 4.Integrierte Versorgung
  • 1 Bei Rehabilitationsanträgen von Versicherten kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, sofern die Integrationsverträge die Rehabilitation mit einschließen. 2 Für die vertragsärztliche Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sowie für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen einschließlich der Indikation einer geriatrischen Anschlussrehabilitation gilt § 3 Absatz 1.

(3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt.


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