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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 27 KVLG 1989, Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter

(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von 2 Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.

(2)1 Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von 2 Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. 2 Die §§ 28a bis § 28c SGB IV gelten entsprechend.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.


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