Category Image
Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
Navigation
Navigation

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 16 SEG, Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung

Die Leistungen der medizinischen Versorgung umfassen insbesondere:

  • 1.ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 28 SGB VII,
  • 2.Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 SGB VII,
  • 3.Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 30 SGB VII,
  • 4.Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken sowie die Gewährung einer Pauschale zum Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 SGB VII,
  • 5.stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 SGB VII,
  • 6.Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII in Verb. mit § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX,
  • 7.häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1 Nummer 5 und § 32 SGB VII,
  • 8.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII nach Maßgabe des § 17,
  • 9.Leistungen zur Mobilität nach § 18,
  • 10.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX,
  • 11.Reisekosten nach § 43 SGB VII,
  • 12.Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2,
  • 13.sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück