Category Image
Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
Navigation
Navigation

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 SGB VII entsprechend.

(2) Das BMVg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  • 1.die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
  • 2.die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück