Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 10 VwGO

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von 5 Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von 3 Richtern.

(4)1 In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit 3 Richtern entscheiden, wenn

  • 1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  • 2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
2 § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück