Category Image
Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 9.1. VVGeneralauftrag, Verwaltungsakt und Widerspruch

(1) Verwaltungsakte, die die Krankenkasse zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers (vgl. § 89 Absatz 1 SGB X). Die Krankenkasse weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, dass der Verwaltungsakt im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers ergeht. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist dabei namentlich zu benennen. Bei Überweisung des Verletztengeldes ist der Hinweis "Zahlung im Auftrag Ihres Unfallversicherungsträgers" anzubringen.

(2) Hilft die Krankenkasse einem gegen ihre Entscheidung gerichteten Widerspruch nicht ab, leitet sie den Widerspruch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu; für die Entscheidung notwendige Unterlagen fügt sie bei. Im Streitverfahren ist der Unfallversicherungsträger legitimiert (vgl. § 90 SGB X).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück