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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 47 AO, Erlöschen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, § 224a, § 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, § 227), Verjährung (§§ 169 bis § 171, §§ 228 bis § 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.


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