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AO – Abgabenordnung



§ 228 AO, Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

1 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, § 373 oder § 374 10 Jahre.


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