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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 85 HwO

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2)1 Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2 Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das BMWK.

Satz 2 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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