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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 4b GKV-SVS, Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen

1 Der GKV-Spitzenverband nimmt die Aufgaben nach § 163 SGB V i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604 wahr. 2 Er hat die Verfahrensordnung nach § 163 Absatz 2 SGB V der genannten Gesetzesfassung in Anlage 5 veröffentlicht.


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