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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 5 GKV-SVS, Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen nach § 163 SGB V

1 Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 163 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604) und § 4b seiner Satzung die Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen (VOBewLFK). 2 Sie dient der Herstellung der erforderlichen Transparenz für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes. 3 Das GKV-FKG bestimmt, dass das vom GKV-Spitzenverband etablierte Modell mit der Berücksichtigung einer Vielzahl von Indikatoren zu einer qualitativen und quantitativen Bewertung heranzuziehen ist, um rechtzeitig potenzielle Haftungsfälle identifizieren und der Aufsichtsbehörde anzeigen zu können. 4 Mit der gesetzlichen Festschreibung des gestuften differenzierten Verfahrens soll sichergestellt werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen einleiten kann. 5 Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der VOBewLFK nicht erfasst.


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