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§ 1305 BGB, Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen

§ 1305 eingefügt durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).

(1)1 Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:

  • 1.die §§ 1360 bis § 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,
  • 2.die §§ 1361 und § 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als 3 Jahren getrennt leben, und
  • 3.die §§ 1569 bis § 1583 sowie § 1585 bis § 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
2 Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von 3 Jahren bzw. die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. 3 Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. 4 Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie § 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. 5 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.

(2)1 Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2 Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. 3 Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn

  • 1.einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
  • 2.die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn

  • 1.dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
  • 2.für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.


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