Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1592 BGB, Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • 2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • 3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Absatz 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 598), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück