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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2297 BGB, Rücktritt durch Testament

1 Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2 In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Satz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).


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