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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2336 BGB, Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2)1 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2 Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Satz 2 angefügt durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).


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