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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 17 JArbSchG, Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2)1 Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  • 1.in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • 2.in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  • 3.im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  • 4.im Schaustellergewerbe,
  • 5.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  • 6.beim Sport,
  • 7.im ärztlichen Notdienst,
  • 8.im Gaststättengewerbe.
2 Jeder 2. Sonntag soll, mindestens 2 Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3)1 Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2 In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.


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