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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 40 SGB VIII, Krankenhilfe

1 Wird Hilfe nach den §§ 33 bis § 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis § 52 SGB XII entsprechend. 2 Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. 3 Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. 4 Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.


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