§ 52 SGB XII, Leistungserbringung, Vergütung
(1)1 Die Hilfen nach den §§ 47 bis § 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)1 Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a SGB V erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3)1 Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis § 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem 4. Kapitel des SGB V geltenden Regelungen mit Ausnahme des 3. Titels des 2. Abschnitts anzuwenden. 2 Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB V und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. 3 Die sich aus den §§ 294, § 295, § 300 bis § 302 SGB V für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. 4 Die Vereinbarungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 SGB V gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 SGB V zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 SGB V zu zahlende Zuschuss geleistet.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).