§ 46a SGB XII, Erstattung durch den Bund
§ 46a eingefügt durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856), neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 % der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2)1 Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. 2 Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem 13. Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem SGB X.
(3)1 Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. 2 Die Abrufe sind
zulässig (Abrufzeiträume).
3 Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. 3. bis 14. 5. des Folgejahres abzurufen.
4 Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauffolgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. 6. bis 14. 8. zulässig.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
(4)1 Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2 Sie haben dies dem BMAS für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). 3 In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
- 1.die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
- 2.die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte
- a)in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3,
- b)in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2,
- c)in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist,
- 3.die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a.
4 Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem BMAS durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. 3. des Folgejahres.
5 Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557). Satz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 4 neugefasst durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1117).
(5)1 Die Länder haben dem BMAS die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. 3. des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). 2 Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557). Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).