Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 165 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung

(1)1 Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. 2 Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen über. 3 § 77 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Absatz 2 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück