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§ 200 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(2)1 Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 2 Ist die Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, so soll die Bekanntmachung, wenn möglich, auf dieselbe Art erfolgen.

Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).


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