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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 18 SGB V, Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1)1 Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2 Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.

(3)1 Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. 2 Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. 3 Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 8. 1998 (BGBl. I S. 2005).

Zu § 18 siehe § 18 SGB V, Ziff. 4.1..


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