Category Image
Richtlinien

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.2.4. MDK-RL, Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches (§ 18 SGB V)

(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung dann ganz oder teilweise übernehmen, wenn der MDK vor Behandlungsbeginn die erforderlichen Feststellungen hierzu getroffen hat. Der MDK muss dabei die Ergebnisse sozialmedizinischer Grundsatzberatungen beachten oder ggf. eine solche Grundsatzberatung veranlassen.

(2) Eine Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches kann auch dann in Frage kommen, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung im Inland nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück