§ 5 FrühV, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1)1 Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 46 SGB IX zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
1.ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,
2.nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,
3.medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie aufgrund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 erforderlich sind.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
2 Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der HeilM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3 Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht.
Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(2)
Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
1.das Erstgespräch,
2.anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,
3.die Vermittlung der Diagnose,
4.Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans,
5.Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen,
6.Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,
7.Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung,
8.Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
9.Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten.
(3)
Weitergehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.
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