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FrühV – Frühförderungsverordnung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
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FrühV – Frühförderungsverordnung



§ 6 FrühV, Heilpädagogische Leistungen

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


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