Ziff. 3.3.3. RS 2023/02, Ärztliche Beratung, Untersuchung und Begutachtung
(1) Im Vordergrund der Leistungen steht die Beratung über Möglichkeiten der Erhaltung der Schwangerschaft. Ergeben pränatale Untersuchungen einen pathologischen Befund im Sinne einer körperlichen oder geistigen Schädigung des Kindes, haben Versicherte nach § 2a Absatz 1 SchKG einen Anspruch auf ärztliche Aufklärung und Beratung durch eine hinzugezogene Ärztin oder hinzugezogenen Arzt, die bzw. der mit der auf die Diagnose bezogenen Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung hat. Ggf. schließt sich eine Beratung über den Abbruch der Schwangerschaft an.
(2) Zum Leistungsinhalt gehört auch die medizinische Untersuchung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen Abbruch der Schwangerschaft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt.
(3) Zur Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch hat der G-BA gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB V in Verb. mit den §§ 24a und § 24b SGB V die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch beschlossen.
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