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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 15 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Fristen bei Trägermehrheit

(1) Nach Absatz 4 soll bei bestehender Mehrheit von Rehabilitationsträgern, abweichend von den in § 14 SGB IX geregelten Fristen, innerhalb von 6 Wochen und bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger über den Rehabilitationsantrag entschieden werden.

(2) Auf die in diesem Rundschreiben gemachten Ausführungen zu relevanten Fristen und deren Wirkung im Verfahren (vgl. § 14 SGB IX Ziff. 2.6.) wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.


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