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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.II.2.4. RS 1994/01, Weiterversicherte nach § 26 SGB XI

(1) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet

  • -mit Beginn einer Versicherungspflicht nach den §§ 20, § 21 oder § 23 Absatz 1 SGB XI,
  • -mit Beginn einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI oder
  • -mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt (§ 49 Absatz 3 . . . Nummer 2 SGB XI).

(2) . . .


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