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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. B.III.1. RS 2019/12, Personenkreis

Personen, die

  • -die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente, einer vorzeitigen Altersrente, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Witwen- oder Witwerrente, einer Waisenrente, einer Rente wegen Todes bei Verschollenheit oder einer Landabgaberente erfüllen und diese Rente beantragt haben, werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989,
  • -eine der vorbezeichneten ALG-Renten beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten zu erfüllen, werden nach § 23 KVLG 1989
versichert. Da die Frage, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug gegeben sind, erst nach Abschluss des Antragsverfahrens beantwortet wird, ist der Krankenversicherungsschutz in der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung der landwirtschaftlichen Alterskasse — vorbehaltlich § 23 Absatz 3 und 4 KVLG 1989 — aufgrund einer Versicherung nach § 23 KVLG 1989 sicherzustellen (analog BSG, Urteil vom 22. 6. 1973 — 3 RK 106/71 —, USK 73112).

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