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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. B.I.1.1. RS 2019/12, Grundsatz

(1) Zum Personenkreis der Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 gehören — vorbehaltlich § 2 Absatz 4a KVLG 1989 (Ziff. B.I.1.2.) und § 3a KVLG 1989 (Ziff. B.I.1.3.) — alle Bezieher einer Regelaltersrente (§ 11 ALG), einer vorzeitigen Altersrente (§ 12 ALG), einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 13 ALG), einer Witwen- oder Witwerrente (§ 14 ALG), einer Waisenrente (§ 15 ALG), einer Rente wegen Todes bei Verschollenheit (§ 16 ALG) oder einer Landabgaberente (§ 121 ALG). Dies gilt für Personen in den alten und in den neuen Bundesländern.

(2) Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die Leistung tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Die Krankenversicherung der Altenteiler wird demnach auch bei Ruhen der Leistung durchgeführt, nicht dagegen bei Verzicht auf die Leistung.

(3) Wegen der Mitgliedschaft von Antragstellern auf die vorbezeichneten Renten wird auf § 23 KVLG 1989 verwiesen (Ziff. B.III.1.).


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