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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 40 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines

(1) Die Höhe der Zuzahlungen bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung wird ab 1. 1. 2004 von 9 EUR auf 10 EUR je Behandlungstag bzw. Kalendertag erhöht (vgl. Beispiel 1). Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

(2) Die Begrenzung der Dauer der Zuzahlungen gemäß § 61 Satz 2 SGB V für Anschlussrehabilitation wird von 14 Tage auf 28 Tage je Kalenderjahr erhöht (vgl. Beispiel 2).

Beispiel 1:

Dauer der Leistung:3. 1. 2004 bis 24. 1. 2004
Anzahl der Kalendertage:22
Höhe der Zuzahlung:22 x 10 EUR = 220 EUR

Beispiel 2:

Krankenhausaufenthalt:2. 1. 2004 bis 19. 1. 2004
Anzahl der Kalendertage:18
Höhe der Zuzahlung:18 x 10 EUR = 180 EUR (bis 19. 1. 2004)
Anschlussrehabilitation:22. 1. 2004 bis 12. 2. 2004
Anzahl der Kalendertage:22
gesamte Zuzahlungsdauer:28 Tage
Anrechnung geleisteter Zuzahlung:18 Tage
Zuzahlung Anschlussrehabilitation:10 x 10 EUR = 100 EUR (bis 31. 12. 2004)

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