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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 4.5. RS 2016/04, Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Betriebsdaten

(1) Die Betriebsnummer und die hierzu in der Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeicherten betrieblichen Angaben stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Sie sind den Sozialdaten gleichgestellt und unterliegen dem Sozialgeheimnis. Sie dürfen nach § 35 Absatz 1 und 4 SGB I nicht unbefugt übermittelt werden. Zulässig ist eine Übermittlung nur, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis § 77 SGB X vorliegt oder eine andere Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch (insbesondere § 18m Absatz 1 und 2 SGB IV) die Übermittlung erlauben. Daneben ist eine Datenübermittlung auch bei Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(2) Auskünfte über die gespeicherten Betriebsdaten werden Einzugsstellen, Renten- und Unfallversicherungsträgern, Jugendämtern, Integrationsämtern, Sozialkassen, der Künstlersozialkasse, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie Ordnungsämtern im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungen erteilt.

(3) Zur Ermittlung des Arbeitgebers über die Betriebsnummer, zur Rückübermittlung an die Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Versicherungskonto sowie zur Erfüllung der in § 36 DEÜV genannten Aufgaben erhalten die Annahmestellen der Einzugsstellen, die DSRV und die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Künstlersozialkasse arbeitstäglich die Änderungen zur Datei der Beschäftigungsbetriebe. Darin sind auch die aktuellen Angaben enthalten. Jeweils zum 31. 5. eines jeden Jahres wird der Gesamtbestand der Datei der Beschäftigungsbetriebe übermittelt. Die Übermittlung erfolgt mittels DXBT an die in Anlage 12 genannten Empfänger.


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