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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 18m SGB IV, Verarbeitung der Betriebsnummer

§ 18m eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und § 18 bis § 29 SGB I, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 TVG zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).

(2)1 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG oder nach § 66 SGB X wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem KSVG erforderlich ist. 2 Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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