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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2.2.3.1. RS 2022/06, Berechnung des Regelentgelts

(1) Zur Berechnung des Regelentgelts wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war (Bemessungszeitraum). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Absatz 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (vgl. Ziff. 3.2.2.1.3.).

(2) Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen ist grundsätzlich durch 360 zu teilen. Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten, in denen

  • -keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand oder
  • -für die Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bestand,
ist der Divisor von 360 um die Zahl dieser Tage zu mindern (§ 47 Absatz 4 Satz 4 SGB V in Verb. mit BSG, Urteil vom 6. 11. 2008 — B 1 KR 35/07 R). Volle Monate sind hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts.

Beispiel 85: Regelentgelt bei Künstlern und Publizisten

Beginn der Versicherungspflicht am1. 4. des Vorjahres
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am18. 4.
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit)1. 4. des Vorjahres bis 31. 3.
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde18 000 EUR
Ergebnis:
Krankengeldberechnung
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (18 000 EUR : 360 Tage)50 EUR
Krankengeld (50 EUR x 70 v. H.)35 EUR

Beispiel 86: Regelentgelt bei Tagen ohne Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum

Beginn der Versicherungspflicht am1. 4. des Vorjahres
keine Versicherungspflichtzeiten nach dem KSVG1. 10. des Vorjahres bis 28. 2.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am18. 4.
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Arbeitsunfähigkeit)1. 4. des Vorjahres bis 31. 3.
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde12 000 EUR
Ergebnis:
Krankengeldberechnung
Für das Kalenderjahr anzusetzende Tage360 Tage
- Tage, in denen im Bemessungszeitraum keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand (1. 10. des Vorjahres bis 28. 2.)150 Tage
= zu berücksichtigende Tage210 Tage
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (12 000 EUR : 210 Tage)57,14 EUR
Krankengeld (57,14 EUR x 70 v. H.)40 EUR

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