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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 11.3. RS 2022/06, Höhe und Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung

(1) Für die Höhe und Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung findet grundsätzlich § 47 SGB V Anwendung (vgl. § 47 Absatz 1 SGB XIV). § 47 Absatz 4 SGB XIV sieht jedoch hiervon abweichend vor, dass das Krankengeld der Sozialen Entschädigung 80 % des Regelentgelts beträgt. Dieses darf nicht das entgangene Nettoarbeitsentgelt übersteigen.

(2) Während das Regelentgelt beim Krankengeld nach dem SGB V bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berücksichtigt wird, ist dieses für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Bei geringfügig Beschäftigten entspricht das der Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung zugrunde zulegende Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei Geschädigten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird das Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf Grundlage der Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die Person gesetzlich krankenversichert wäre. Ausweislich der Gesetzesbegründung haben nicht gesetzlich krankenversicherte Geschädigte die Höhe der tatsächlichen Einnahmen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen (BT-Drs. 19/13824 S. 191 zu § 47). Zum Nachweis der Einnahmen der nicht gesetzlich versicherten Geschädigten in einem Beschäftigungsverhältnis, sowie für die nicht im Verfahren zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV erfassten Personengruppen wird eine Entgeltbescheinigung (siehe Anlage 3) zur Verfügung gestellt.

(4) Um mögliche finanzielle Einbußen durch einen Wechsel des Leistungsträgers auszuschließen, stellt § 47 Absatz 5 SGB XIV sicher, dass bei der Berechnung von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das im Anschluss an den Bezug von Krankengeld nach dem SGB V, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zu zahlen ist, von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen ist (Kontinuität der Bemessungsgrundlage).

(5) Unter Berücksichtigung dieser Sonderregelungen sind im Weiteren die Ziff. 3.1. und Ziff. 4.1.1. in diesem gemeinsamen Rundschreiben zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Ermittlung des Bemessungszeitraums und zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die, entgegen der bisher geltenden rechtlichen Regelungen, für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung gleichermaßen anzuwenden sind. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung unterliegt ebenfalls der Dynamisierung nach § 70 SGB IX (siehe Ziff. 9.).


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