§ 29 KVLG 1989, Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem ALG oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) Wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen.
Absatz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Absatz 1 Satz 2 SGB V mit der Maßgabe, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.
(3)1 Der Rentenversicherungsträger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
2 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in
§ 228 SGB V genannten Leistungen.
3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.
4 Für das Verfahren ist
§ 201 Absatz 6 SGB V entsprechend anzuwenden.
Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.
(4) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und § 189 SGB V genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.
Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
(5) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 2 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 genannten Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften endet.