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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 29 KVLG 1989, Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem ALG oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1) Wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Absatz 1 Satz 2 SGB V mit der Maßgabe, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.

(3)1 Der Rentenversicherungsträger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  • 1.Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
  • 2.den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
  • 3.bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die Ablehnung unanfechtbar geworden ist,
  • 4.Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

  • 5.Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
2 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 SGB V genannten Leistungen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet. 4 Für das Verfahren ist § 201 Absatz 6 SGB V entsprechend anzuwenden.

Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.

(4) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und § 189 SGB V genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).

(5) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 2 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 genannten Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften endet.


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