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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 201 SGB V, Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

(1)1 Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. 2 Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678).

(3)1 Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  • 1.Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
  • Nummer 1a gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

  • 2.den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
  • 3.bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,
  • 4.Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie
  • Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

  • 5.Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

(5)1 Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nummer 4 genannten Gründen endet.

(6)1 Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

Zu § 201 siehe Ziff. A.VII.1..


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