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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 46 KVLG 1989, Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

§ 46 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1)1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 SGB V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 SGB V.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

Zu § 46 siehe Ziff. 8.1..


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