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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.V.3. RS 1994/01, Freiwillig Versicherte einer Krankenkasse

(1) Nach § 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI tragen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind (§ 20 Absatz 3 SGB XI), den Beitrag alleine.

(2) Für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen werden die Beiträge nicht nur in den Fällen der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI von der Gemeinschaft getragen, sondern selbst dann, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wie in § 59 Absatz 4 Satz 2 SGB XI . . . zum Ausdruck kommt.

(3) Die Beiträge der freiwillig krankenversicherten Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen, die sich nach § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI bemessen, trägt — analog der Vorschrift des § 251 Absatz 1 SGB V — der zuständige Rehabilitationsträger alleine. Für die aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI Pflichtversicherten gelten die §§ 46 und § 47 KVLG 1989 entsprechend.


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