Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 63 KVLG 1989, Überleitungsvorschrift

§ 63 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(1)1 Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund dieses Gesetzes vom 1. 1. 1995 an entfällt, können der Versicherung beitreten. 2 Der Beitritt ist der Krankenkasse bis spätestens zum 31. 3. 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. 1. 1995. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen, mit der Maßgabe, dass § 257 Absatz 1 SGB V anzuwenden ist.

Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

(2)1 Wer am 31. 12. 1994 nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Absatz 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Absatz 4a oder § 3a ab 1. 1. 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die Dauer des Bezuges einer Rente nach dem ALG oder bis zu dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. 2 Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. 3. 1995 beantragen. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 1995 an und kann nicht widerrufen werden.

Zu § 63 siehe Ziff. B.I.1.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.