KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 63 KVLG 1989, Überleitungsvorschrift
§ 63 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1)1 Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund dieses Gesetzes vom 1. 1. 1995 an entfällt, können der Versicherung beitreten. 2 Der Beitritt ist der Krankenkasse bis spätestens zum 31. 3. 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. 1. 1995. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen, mit der Maßgabe, dass § 257 Absatz 1 SGB V anzuwenden ist.
Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2)1 Wer am 31. 12. 1994 nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Absatz 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Absatz 4a oder § 3a ab 1. 1. 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die Dauer des Bezuges einer Rente nach dem ALG oder bis zu dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. 2 Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. 3. 1995 beantragen. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 1995 an und kann nicht widerrufen werden.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.