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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 58 SGB I, Vererbung

1 Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und § 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des BGB vererbt. 2 Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.


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