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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 62 SGB I, Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.


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