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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 65a SGB I, Aufwendungsersatz

§ 65a eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469).

(1)1 Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder § 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. 2 Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.


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