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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung
§ 68 SGB XIV, Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verb. mit § 71 Absatz 4 SGB XI
(1) Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verb. mit § 71 Absatz 4 SGB XI Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zusammen, so gilt § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a SGB XI für den zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung und für die zuständige Pflegekasse entsprechend.
(2)1 Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht und besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis § 64f, § 64i und § 66 SGB XII, so umfassen die Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1 Nummer 1 bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. 2 Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und § 64h SGB XII in Anspruch nehmen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berechtigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigendes Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres eingetreten ist.
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