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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 24 VersAusglG, Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1)1 Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2 § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.


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