Category Image
Gesetze

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 31 VersAusglG, Tod eines Ehegatten

(1)1 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis § 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2 Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2)1 Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. 2 Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3)1 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis § 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. 2 Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und § 26 bleiben unberührt. 3 § 1586 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.