BeiSchGs – Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden
§ 3 BeiSchGs, Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bis zum 31. 7. 2013
(1)1 Hat ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bis zum 31. 7. 2013 angezeigt, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), noch nicht gezahlten Beiträge zu erlassen. 2 Ein Erlass der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. 3 Ein Erlass der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst. 4 Der Erlass setzt bei geschlossenen Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus.
(2)1 Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben waren, sind diese zu erlassen. 2 Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen. 3 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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